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   BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16   

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BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16 (https://dejure.org/2016,10435)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.2016 - 5 B 7.16 (https://dejure.org/2016,10435)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 (https://dejure.org/2016,10435)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130a VwGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Erneuter Sachvortrag nach Anhörung zur Entscheidung über beschleunigtes Berufungsverfahren; richterlicher Hinweis

  • rewis.io

    Erneuter Sachvortrag nach Anhörung zur Entscheidung über beschleunigtes Berufungsverfahren; richterlicher Hinweis

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Erneuter Sachvortrag nach Anhörung zur Entscheidung über beschleunigtes Berufungsverfahren; richterlicher Hinweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, denen im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtliche Bedeutung beizumessen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13).
  • BVerwG, 17.04.1985 - 3 B 26.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 17. Juni 2013- 5 B 10.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Dabei verlangt die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unter anderem, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 17.10

    Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO; Verfahrensrüge; Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Indes folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, die er in § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten schon im Vorhinein die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung in der Sache mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 B 17.10 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 91.10

    Voraussetzungen einer erneuten Anhörung i.R.d. Anspruchs auf Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Eine solche wesentliche Änderung kann etwa darin gründen, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1990 - 9 C 90.89 - Buchholz 312 EntlG Nr. 60 S. 18 und vom 21. Juni 2011 - 9 B 90.10 und 9 B 91.10 -, jeweils juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 5 B 1.13

    Bezugnahme einer in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage auf den

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, nicht festgestellt hat und somit lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache auf Grund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 5 B 1.13 - juris Rn. 4 und vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.2011 - 9 B 90.10

    Anspruch auf rechtliches Gehör; rechtswidriger Abgabenbescheid; zuwarten auf

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Eine solche wesentliche Änderung kann etwa darin gründen, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1990 - 9 C 90.89 - Buchholz 312 EntlG Nr. 60 S. 18 und vom 21. Juni 2011 - 9 B 90.10 und 9 B 91.10 -, jeweils juris Rn. 5).
  • BVerwG, 25.08.2015 - 5 B 58.15

    Vergleichbarkeit von Abschlussprüfungen bei Prüfungsabsolventen eines

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, nicht festgestellt hat und somit lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache auf Grund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 5 B 1.13 - juris Rn. 4 und vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.2013 - 5 B 10.13

    Klärungsbedürftigkeit der Frage eines Entschädigungsanspruchs für einen

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 17. Juni 2013- 5 B 10.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

    Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N., vom 17. August 2010 - 10 B 19.10 -, juris, Rdnr. 5, m.w.N., und vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N.).
  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen

    Er ist - wie die Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 - (juris Rn. 11) verdeutlicht - davon ausgegangen, dass lediglich die Möglichkeit besteht, dass es nach Zurückverweisung der Sache und weiterer Sachaufklärung auf die Frage ankommt.
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 17.16

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 13.10.2016 - 5 B 15.16

    Bestehen einer Vermutung für ein Vertretenmüssen oder Verschulden des

    Schon deshalb kann die Revision auf die in Rede stehende Frage nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 18.16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. Erteilung einer

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 - juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 212/21

    Unzumutbare Belastuung; Buchgrundstück; wirtschaftlich und räumlich Einheit;

    Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.2018 - 9 B 18.17 -, juris Rn. 28; v. 14.4.2016 - 5 B 7.16 -, juris Rn. 9 und v. 28.5.2009 - 5 B 90.08 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 4 LA 367/17 -, juris Rn. 23; v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -, juris Rn. 3 und v. 4.3.2015 - 4 LA 177/14 -, juris Rn. 2).
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